Jugendhilfegesetz

Nach diesem bundeseinheitlichen Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können, haben nach § 35a "Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe".
Praktisch bedeutet dies, dass sich Eltern, unabhängig von ihrem Einkommen, mit dem Ziel der Unterstützung an das örtliche Jugendamt wenden können, wenn ihr Kind Lern- oder Integrationsschwierigkeiten in der Schule hat.

Wurde also bei Ihrem Kind durch Ihren Kinderarzt, dem Schulpsychologen oder einer anderen Fachinstitution eine Legasthenie, eine Dyskalkulie oder eine Konzentrationsschwäche (siehe diese Rubriken) festgestellt oder besteht ein Verdacht auf eine solche Teilleistungsschwäche, könnten die Voraussetzungen dafür gegeben sein, dass Ihr zuständiges Jugendamt nach Prüfung des Einzelfalls die Kosten für eine Lerntherapie übernimmt. Ein entsprechendes Gutachten des Klassenlehrers, des Deutsch- oder Mathematiklehrers ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen für das Jugendamt.
Die Adresse des für Sie zuständigen Jugendamtes entnehmen Sie entweder ihrem örtlichen Telefonbuch oder erfragen sie diese auf Ihrem Gemeindeamt.
Im Einzugsbereich des Steyerberger Instituts für Lerntherapie ist hierfür zumeist das Jugendamt des Kreises Nienburg/Weser zuständig.

Jugendamt des Kreises Nienburg/Weser
Schlossplatz 10
31582 Nienburg/Weser
Tel.: 05021 - 967-346

Falls Sie im Vorfeld dazu noch konkrete Fragen haben, setzen Sie sich bitte unverbindlich mit uns in Verbindung (siehe Rubrik "Kontakt") unter der Telefonnummer 05764 - 94 23 00.

Nachteilsausgleich

Wenn bei Ihrem Kind durch eine der oben genannten zu einer Diagnose autorisierten Fachstellen eine einschlägige Schwäche festgestellt und bescheinigt wurde und Sie deshalb keine reguläre Benotung für Ihr Kind in der Schule wünschen, können Sie per Beschluss einer Klassenkonferenz einen Nachteilsausgleich erwirken. Ihr Kind bekommt dann bei Klassenarbeiten gesonderte Aufgabenstellungen auf einem angemessenen Niveau. Falls die Arbeit dennoch schlechter als ausreichend beurteilt wird, erhält Ihr Kind dafür keine Zensur.
So ein Nachteilsausgleich muss von Ihnen für jedes Schuljahr neu beantragt werden.

Steyerberger Institut für Lerntherapie  ·  Ginsterweg 3  ·  31595 Steyerberg
Telefon: 0 57 64 / 94 23 00  ·  Fax: 0 57 64 / 26 65
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