Jugendhilfegesetz
Nach diesem bundeseinheitlichen Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können, haben nach § 35a "Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe".
Wurde also bei Ihrem Kind durch Ihren Kinderarzt, dem Schulpsychologen oder einer anderen Fachinstitution eine Legasthenie, eine Dyskalkulie oder eine Konzentrationsschwäche (siehe diese Rubriken) festgestellt oder besteht ein Verdacht auf eine solche Teilleistungsschwäche, könnten die Voraussetzungen dafür gegeben sein, dass Ihr zuständiges Jugendamt nach Prüfung des Einzelfalls die Kosten für eine Lerntherapie übernimmt. Ein entsprechendes Gutachten des Klassenlehrers, des Deutsch- oder Mathematiklehrers ist Bestandteil der Prüfungsunterlagen für das Jugendamt.
Jugendamt des Kreises Nienburg/Weser
Falls Sie im Vorfeld dazu noch konkrete Fragen haben, setzen Sie sich bitte unverbindlich mit uns in Verbindung (siehe Rubrik "Kontakt") unter der Telefonnummer 05764 - 94 23 00. Nachteilsausgleich
Wenn bei Ihrem Kind durch eine der oben genannten zu einer Diagnose autorisierten Fachstellen eine einschlägige Schwäche festgestellt und bescheinigt wurde und Sie deshalb keine reguläre Benotung für Ihr Kind in der Schule wünschen, können Sie per Beschluss einer Klassenkonferenz einen Nachteilsausgleich erwirken. Ihr Kind bekommt dann bei Klassenarbeiten gesonderte Aufgabenstellungen auf einem angemessenen Niveau. Falls die Arbeit dennoch schlechter als ausreichend beurteilt wird, erhält Ihr Kind dafür keine Zensur. |